Satzung des Fördervereins Kleine Schätze - St. Antonius e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.01.2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kleine Schätze – St. Antonius“ und ist ins Vereinsregister einzutragen, Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  1. Geschäftsjahr ist das Kitajahr vom 01. August bis 31. Juli.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.

 

  1. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch,

 

a) ideelle und materielle Unterstützung der Kita St. Antonius Essen (§ 58 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

c) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung und der Erstellung digitaler Medien (z.B. Elternblatt, Fördervereinsrundbrief, Website)

d) Außendarstellung der Kita

e) Durchführung und Mitgestaltung von Kitaveranstaltungen

f) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften (z.B. Workshops)

g) Gestaltung des Innenraums bzw. Außengeländes

h) Beschaffung von Spielgeräten

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig und nicht anfechtbar. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, wobei er nur zum Ende eines Kitajahres mit einer Frist von drei Monaten wirksam wird; über nicht fristgemäße Austrittsersuchen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person bzw. Organisation Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die ausgeschlossene Person bzw. Organisation beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 20,00€. Die Beitragshöhe kann durch die Mitgliederversammlung höchstens einmal jährlich angepasst werden.
  2. Der Vorstand bestimmt Fälligkeit und Zahlungsweise.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

 

a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel (25%) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch eine andere Person ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.

e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfung

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der/des Kassenprüferin/Kassenprüfers

f) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer

h) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

i) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

j) Entscheidung über gestellte Anträge

k) Änderung der Satzung

l) Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

 

  1. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) Vorsitzende/Vorsitzender (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b) Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretender Vorsitzender (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

c) Schatzmeisterin/Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

d) Stellvertretende Schatzmeisterin/Stellvertretender Schatzmeister

e) Schriftführerin/Schriftführer

f) Stellvertretende Schriftführerin/Stellvertretender Schriftführer

g) Vertretung der Kitaleitung

h) Beisitzerinnen/Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzerinnen/Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand

 

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

 

  1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

  1. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

 

  1. Die/Der Beisitzerinnen/Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar.

 

  1. Die/Der Beisitzerinnen/Beisitzer können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

§ 9 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

 

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die/Der Kassenprüferin/Kassenprüfer darf weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

 

  1. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

 

  1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 11 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den ,,Zweckverband Katholische Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Essen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Sinne der Abgabenordung zu verwenden hat.

 

  1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.